Das Ferienhaus oder die Ferienwohnung ist gekauft, dekoriert und frisch geputzt. Jetzt kann es doch direkt losgehen mit der Vermietung der Unterkunft an G\u00e4ste, oder? Bevor Sie Ihre Ferienunterkunft an G\u00e4ste vermieten, sollten Sie sich \u00fcber die rechtliche und steuerliche Seite der Vermietung informieren. Denn hier gibt es einiges zu beachten und \u00c4rger mit den Beh\u00f6rden m\u00f6chte sicherlich jeder vermeiden. Unser kleiner Ratgeber gibt Ihnen einen \u00dcberblick dar\u00fcber, welche steuerlichen und gewerberechtlichen Aspekte Vermieter von Ferienunterk\u00fcnften beachten sollten.<\/p>\n\n\n\n
Ob romantische Ferienwohnung in den Bergen oder ein maritimes H\u00e4uschen am Strand – wenn Sie an Urlaubsg\u00e4ste vermieten, dann m\u00fcssen Sie einige rechtliche und steuerliche Aspekte ber\u00fccksichtigen. In jedem Fall sollten Sie sich vorab informieren, ob eine Nutzung als Ferienunterkunft \u00fcberhaupt erlaubt ist. Es besteht zum Beispiel die M\u00f6glichkeit, dass es f\u00fcr den Ort, in welchem Ihr Objekt liegt, ein Zweckentfremdungsverbot<\/strong> oder \u00e4hnliches gibt. Kl\u00e4ren sollten Sie auch, ob eine Anmeldung als Gewerbe notwendig ist. \u00dcber die Zust\u00e4ndigkeiten k\u00f6nnen Sie sich bei Ihrer \u00f6rtlichen Beh\u00f6rde informieren.<\/p>\n\n\n\n
Die Vermietung kann privat oder gewerblich erfolgen. Wenn Sie Ihre Ferienunterkunft lediglich vermieten und keine zus\u00e4tzlichen Serviceleistungen anbieten, handelt es sich um eine \u201eVermietung\u201c oder \u201eVerpachtung\u201c, jedoch nicht um eine gewerbliche T\u00e4tigkeit. Zus\u00e4tzliche Serviceleistungen k\u00f6nnen z. B. sein: Fr\u00fchst\u00fccks-\/Br\u00f6tchenservice oder eine t\u00e4gliche Reinigung.<\/p>\n\n\n\n
Als Vermieter stehen Sie in der Pflicht auch die private Vermietung beim \u00f6rtlichen Gewerbeamt anzuzeigen<\/strong>, hierf\u00fcr m\u00fcssen keinerlei Voraussetzungen erf\u00fcllt sein. Eine Meldung wird dann vom Gewerbeamt an das Finanzamt weitergeleitet, dieses pr\u00fcft wiederum, ob Sie steuerlich veranlagt werden m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n
Entscheidend ist auch, ob eine Gewinnerzielungsabsicht<\/strong> besteht, wobei nicht relevant ist, ob wirklich Gewinn erzielt wird. Die reine Absicht ist hier ausreichend! Au\u00dferdem muss die gewerbliche Bet\u00e4tigung auf Dauer und f\u00fcr Dritte angelegt sein. Die gelegentliche und unregelm\u00e4\u00dfige Vermietung gilt in der Regel nicht als Gewerbe, sondern f\u00e4llt in die Kategorie privat. Eine Beurteilung, ob ein Gewerbe vorliegt, kann im Einzelfall schwierig sein. Daher sollte das \u00f6rtliche Gewerbe- und Finanzamt zu Rate gezogen werden.<\/p>\n\n\n\n
Sollten Sie \u00fcber die Vermietung Ihrer Mietwohnung an Urlaubsg\u00e4ste nachdenken, dann sollten Sie unbedingt im Vorfeld das Gespr\u00e4ch mit dem Vermieter suchen. Ihr Mietvertrag gibt Ihnen zwar Auskunft dar\u00fcber, ob eine Untervermietung generell erlaubt ist, f\u00fcr eine touristische Nutzung ben\u00f6tigen Sie jedoch die ausdr\u00fcckliche Erlaubnis des Vermieters. Bei einer Eigentumswohnung sollten Sie die Teilungserkl\u00e4rung, welche unter anderem die Rechte und Pflichten der einzelnen Wohnungseigent\u00fcmer regelt, studieren.<\/p>\n\n\n\n
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Einnahmen m\u00fcssen, unabh\u00e4ngig davon, ob es sich um eine private oder gewerbliche Vermietung handelt, beim Finanzamt angegeben werden.<\/strong> Wenn Sie ein Gewerbe angemeldet haben, sind Sie erst ab einem Gewinn von 24.000 Euro gewerbesteuerpflichtig<\/strong>. Bleiben Sie darunter, k\u00f6nnen Sie die Eink\u00fcnfte in der Lohn- und Einkommenssteuererkl\u00e4rung angeben.<\/p>\n\n\n\n
Bei der Vermietung einer Ferienunterkunft gilt grunds\u00e4tzlich die Umsatzsteuerpflicht und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob ein Gewerbe angemeldet wurde oder nicht.<\/strong> Wenn Ihr Jahresumsatz unter 22.000 Euro liegt, k\u00f6nnen Sie die Kleinunternehmerregelung geltend machen<\/strong> und m\u00fcssen keine Umsatzsteuer zahlen. Sie k\u00f6nnen sich jedoch auch gegen die Kleinunternehmerregelung entscheiden, trotz eines Umsatz unter 17.500 Euro. So kann die bereits bezahlte Umsatzsteuer, z. B. im Rahmen von Handwerkerrechnungen, als Vorsteuer geltend gemacht werden. Eine genaue Kalkulation bzw. das Hinzuziehen eines Steuerexperten kann sich lohnen, um einen maximalen Gewinn zu erzielen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n
Durch die Vermietung Ihrer Ferienunterkunft haben Sie sicherlich auch laufende Kosten und Ausgaben. Vielleicht haben Sie im Vorfeld schon einen Kredit f\u00fcr die Anschaffung oder Einrichtung der Ferienunterkunft aufgenommen? Dann k\u00f6nnen Sie die Zinsen in Ihrer Steuererkl\u00e4rung geltend machen. Dies gilt auch f\u00fcr andere objektbezogene Ausgaben, wie z. B. Handwerker oder Dienstleister. Auch die laufenden Kosten wie Heizung, Strom, Geb\u00fchren f\u00fcr die M\u00fcllabfuhr, die Geb\u00e4udeversicherung und die Kosten f\u00fcr die Grundsteuer k\u00f6nnen Sie geltend machen. Einschr\u00e4nkungen kann es beispielsweise geben, wenn Sie die Immobilie auch selber nutzen oder bez\u00fcglich Instandhaltungsma\u00dfnahmen, die in den ersten drei Jahren nach Erwerb der Immobilie vollzogen wurden.<\/p>\n\n\n\n
Tipp:<\/strong> Wir empfehlen, alle Rechnungen sorgf\u00e4ltig aufzubewahren und eine Dokumentation \u00fcber die H\u00f6he und der Art der Kosten zu f\u00fchren. So haben Sie f\u00fcr die n\u00e4chste Steuererkl\u00e4rung alles griffbereit!<\/p>\n\n\n\n
Eink\u00fcnfte aus der Vermietung einer Ferienimmobilie im Ausland werden gew\u00f6hnlich in dem Staat besteuert, in dem sich die Immobilie befindet.<\/strong> Das Doppelbesteuerungsabkommen regelt, wie Gewinne und Kosten bei der Vermietung Ihres Feriendomizils in einem der EU zugeh\u00f6rigen Land ber\u00fccksichtigt werden. \u00dcbersch\u00fcsse k\u00f6nnen von der deutschen Einkommenssteuer freigestellt werden und oft bleiben Mieteink\u00fcnfte nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in Deutschland steuerfrei. \u00dcber den Progressionsvorbehalt erh\u00f6ht sich jedoch die Bemessungsgrundlage f\u00fcr den Steuersatz im Inland. Wenn sich Ihre Ferienimmobilie im Ausland befindet, sollten Sie sich in jedem Fall \u00fcber die regional spezifischen Vorschriften informieren. Durch eine Immobilie im Ausland k\u00f6nnen auch Steuererleichterungen entstehen. Sie k\u00f6nnen sich hierzu zum Beispiel von der Schutzvereinigung f\u00fcr Auslandsimmobilien beraten lassen.<\/p>\n\n\n\n
Wir haben diesen Beitrag nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Er erhebt keinerlei Anspruch auf Vollst\u00e4ndigkeit, Aktualit\u00e4t und stellt keine Rechtsgrundlage dar.<\/p>\n\n\n\n
Haben Sie Fragen oder Anregungen? Dann schreiben Sie uns gerne eine E-Mail<\/a>. <\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"