{"id":21413,"date":"2026-09-28T11:11:20","date_gmt":"2026-09-28T09:11:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.ferienhausmiete.de\/gastgebermagazin\/?p=21413"},"modified":"2026-09-28T11:25:37","modified_gmt":"2026-09-28T09:25:37","slug":"greenwashing-verbot-ferienwohnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.ferienhausmiete.de\/gastgebermagazin\/greenwashing-verbot-ferienwohnung\/","title":{"rendered":"Greenwashing-Verbot: Was FeWo-Vermieter jetzt wissen m\u00fcssen"},"content":{"rendered":"\n
Das Greenwashing-Verbot gilt in Deutschland seit dem 27. September 2026 und kann auch Ihr Ferienwohnungs-Inserat betreffen. Pauschale Umweltaussagen wie \u201enachhaltig\u201c, \u201eumweltfreundlich\u201c oder \u201eklimaneutral\u201c sind ohne belastbare Grundlage nicht mehr zul\u00e4ssig. Grundlage ist die EU-Richtlinie 2024\/825, umgesetzt durch eine \u00c4nderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Pr\u00fcfen Sie deshalb Inseratstexte, Website und Social-Media-Beitr\u00e4ge. Echte Umweltma\u00dfnahmen d\u00fcrfen Sie weiterhin nennen, wenn sie konkret und belegbar sind.<\/p>\n\n\n\n
Oft ist von einer \u201eEU-Verordnung\u201c die Rede. Tats\u00e4chlich geht es um die EmpCo-Richtlinie (Empowering Consumers for the Green Transition), die erst in nationales Recht umgesetzt werden musste. In Deutschland geschah das mit dem Dritten Gesetz zur \u00c4nderung des UWG, verk\u00fcndet im Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43). Die neuen Regeln zu Umweltaussagen gelten seit dem 27. September 2026.<\/p>\n\n\n\n
Die UWG-Regeln gelten f\u00fcr gesch\u00e4ftliche Handlungen von Unternehmern. Wer eine Ferienwohnung regelm\u00e4\u00dfig und mit Gewinnabsicht vermietet, sollte davon ausgehen, dass sie auch f\u00fcr ihn gelten.<\/p>\n\n\n\n
Die folgenden Verbote wurden neu in die sogenannte \u201eschwarze Liste\u201c des UWG aufgenommen. Sie umfasst Gesch\u00e4ftspraktiken, die immer unzul\u00e4ssig sind:<\/p>\n\n\n\n
Hinzu kommt eine Regel f\u00fcr Zukunftsversprechen wie \u201ebis 2030 klimaneutral\u201c. Sie sind nur zul\u00e4ssig, wenn ein detaillierter, realistischer und \u00f6ffentlich einsehbarer Umsetzungsplan vorliegt, den ein unabh\u00e4ngiger Sachverst\u00e4ndiger regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberpr\u00fcft.<\/p>\n\n\n\n
Davon zu unterscheiden ist die geplante Green-Claims-Richtlinie. Die EU-Kommission hat im Juni 2025 angek\u00fcndigt, diesen Vorschlag zur\u00fcckziehen zu wollen. Verabschiedet wurde die Green-Claims-Richtlinie nicht.<\/p>\n\n\n\n
Buchungsportale sind f\u00fcr ihre eigenen Umweltaussagen verantwortlich, etwa f\u00fcr Symbole oder Kennzeichnungen wie \u201enachhaltige Unterkunft\u201c. Solche Kennzeichnungen k\u00f6nnen als Nachhaltigkeitssiegel einzuordnen sein und m\u00fcssen dann auf einem Zertifizierungssystem mit unabh\u00e4ngiger Pr\u00fcfung beruhen.<\/p>\n\n\n\n
Ferienhausmiete.de hat daher die Kennzeichnung \u201eNachhaltig\u201c, \u201eSehr nachhaltig\u201c und \u201eBesonders nachhaltig\u201c entfernt. Sie wurde auf Grundlage der Gastgeberangaben vergeben, nicht nach einer unabh\u00e4ngigen Pr\u00fcfung. Ihre Angaben bleiben erhalten. Im Vermieterbereich hei\u00dft die Kategorie jetzt \u201eUmwelt-Ausstattung\u201c. Dort geben Sie an, welche Merkmale zu Energie, Wasser und Anreise vorhanden sind, etwa eine Ladem\u00f6glichkeit f\u00fcrs E-Auto oder eine Haltestelle in der N\u00e4he. Die ausgew\u00e4hlten Merkmale erscheinen auf der Detailseite Ihres Inserats in der Ausstattungsliste. Pr\u00fcfen Sie, ob Ihre Angaben zutreffen.<\/p>\n\n\n\n
Auch Booking.com hat sein Programm \u201eTravel Sustainable\u201c im M\u00e4rz 2024 offline genommen, nachdem die niederl\u00e4ndische Verbraucherschutzbeh\u00f6rde ACM eingeschritten war. Die ACM hielt schon den Programmnamen f\u00fcr m\u00f6glicherweise irref\u00fchrend.<\/p>\n\n\n\n
Ma\u00dfgeblich ist, welche Aussagen seit dem 27. September 2026 zu sehen sind, auch in \u00e4lteren Texten.<\/p>\n\n\n\n
Mitbewerber sowie berechtigte Verb\u00e4nde und Kammern k\u00f6nnen Verst\u00f6\u00dfe abmahnen. Bereits 2024 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein mehrdeutiger Begriff wie \u201eklimaneutral\u201c regelm\u00e4\u00dfig in der Werbung selbst erl\u00e4utert werden muss (Urteil vom 27. Juni 2024, I ZR 98\/23).<\/p>\n\n\n\n
Pr\u00fcfen Sie besonders kritisch:<\/p>\n\n\n\n
Benennen Sie konkret, was Sie tun: \u201eDie Ferienwohnung wird mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt\u201c oder \u201eDas Haus wird \u00fcber eine W\u00e4rmepumpe beheizt\u201c. Jede Angabe muss zutreffen und sich belegen lassen, etwa mit Stromvertrag oder Rechnung.<\/p>\n\n\n\n
Sie d\u00fcrfen weiterhin dar\u00fcber informieren, dass Sie Klimaschutzprojekte unterst\u00fctzen. Dabei darf nicht der Eindruck entstehen, Ihre Unterkunft habe dadurch eine neutrale oder verringerte Klimawirkung.<\/p>\n\n\n\n