Greenwashing-Verbot: Was FeWo-Vermieter jetzt wissen müssen
Das Greenwashing-Verbot gilt in Deutschland seit dem 27. September 2026 und kann auch Ihr Ferienwohnungs-Inserat betreffen. Pauschale Umweltaussagen wie „nachhaltig“, „umweltfreundlich“ oder „klimaneutral“ sind ohne belastbare Grundlage nicht mehr zulässig. Grundlage ist die EU-Richtlinie 2024/825, umgesetzt durch eine Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Prüfen Sie deshalb Inseratstexte, Website und Social-Media-Beiträge. Echte Umweltmaßnahmen dürfen Sie weiterhin nennen, wenn sie konkret und belegbar sind.
EmpCo-Richtlinie: Grundlage für das Greenwashing-Verbot
Oft ist von einer „EU-Verordnung“ die Rede. Tatsächlich geht es um die EmpCo-Richtlinie (Empowering Consumers for the Green Transition), die erst in nationales Recht umgesetzt werden musste. In Deutschland geschah das mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des UWG, verkündet im Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43). Die neuen Regeln zu Umweltaussagen gelten seit dem 27. September 2026.
Die UWG-Regeln gelten für geschäftliche Handlungen von Unternehmern. Wer eine Ferienwohnung regelmäßig und mit Gewinnabsicht vermietet, sollte davon ausgehen, dass sie auch für ihn gelten.
Greenwashing-Verbot: Die wichtigsten neuen Regeln
Die folgenden Verbote wurden neu in die sogenannte „schwarze Liste“ des UWG aufgenommen. Sie umfasst Geschäftspraktiken, die immer unzulässig sind:
- Allgemeine Umweltaussagen: Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „öko“ sind verboten, wenn Sie keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen können. Einen solchen Nachweis bietet etwa das EU-Ecolabel, das es auch für Beherbergungsbetriebe gibt. Keine allgemeine Umweltaussage liegt vor, wenn die Aussage im selben Medium klar und deutlich konkretisiert wird.
- Nachhaltigkeitssiegel: Siegel sind nur noch erlaubt, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem mit unabhängiger Prüfung beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurden. Selbst entworfene Logos ohne unabhängige Prüfung erfüllen das nicht.
- Kompensation: Sie dürfen nicht behaupten, Ihr Angebot habe dank Kompensation von Treibhausgasemissionen eine neutrale, verringerte oder positive Klimawirkung.
- Teil statt Ganzes: Eine Umweltaussage darf sich nicht auf die ganze Unterkunft beziehen, wenn sie nur für einen Teil zutrifft.
Hinzu kommt eine Regel für Zukunftsversprechen wie „bis 2030 klimaneutral“. Sie sind nur zulässig, wenn ein detaillierter, realistischer und öffentlich einsehbarer Umsetzungsplan vorliegt, den ein unabhängiger Sachverständiger regelmäßig überprüft.
Davon zu unterscheiden ist die geplante Green-Claims-Richtlinie. Die EU-Kommission hat im Juni 2025 angekündigt, diesen Vorschlag zurückziehen zu wollen. Verabschiedet wurde die Green-Claims-Richtlinie nicht.
Greenwashing-Verbot auf Portalen: Was sich bei Ferienhausmiete.de ändert
Buchungsportale sind für ihre eigenen Umweltaussagen verantwortlich, etwa für Symbole oder Kennzeichnungen wie „nachhaltige Unterkunft“. Solche Kennzeichnungen können als Nachhaltigkeitssiegel einzuordnen sein und müssen dann auf einem Zertifizierungssystem mit unabhängiger Prüfung beruhen.
Ferienhausmiete.de hat daher die Kennzeichnung „Nachhaltig“, „Sehr nachhaltig“ und „Besonders nachhaltig“ entfernt. Sie wurde auf Grundlage der Gastgeberangaben vergeben, nicht nach einer unabhängigen Prüfung. Ihre Angaben bleiben erhalten. Im Vermieterbereich heißt die Kategorie jetzt „Umwelt-Ausstattung“. Dort geben Sie an, welche Merkmale zu Energie, Wasser und Anreise vorhanden sind, etwa eine Lademöglichkeit fürs E-Auto oder eine Haltestelle in der Nähe. Die ausgewählten Merkmale erscheinen auf der Detailseite Ihres Inserats in der Ausstattungsliste. Prüfen Sie, ob Ihre Angaben zutreffen.
Auch Booking.com hat sein Programm „Travel Sustainable“ im März 2024 offline genommen, nachdem die niederländische Verbraucherschutzbehörde ACM eingeschritten war. Die ACM hielt schon den Programmnamen für möglicherweise irreführend.
Was FeWo-Vermieter jetzt prüfen sollten
Maßgeblich ist, welche Aussagen seit dem 27. September 2026 zu sehen sind, auch in älteren Texten.
Mitbewerber sowie berechtigte Verbände und Kammern können Verstöße abmahnen. Bereits 2024 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein mehrdeutiger Begriff wie „klimaneutral“ regelmäßig in der Werbung selbst erläutert werden muss (Urteil vom 27. Juni 2024, I ZR 98/23).
Prüfen Sie besonders kritisch:
- „nachhaltiges Ferienhaus“ oder „umweltfreundliche Unterkunft“ ohne konkrete Erläuterung
- „klimaneutral übernachten“ auf Basis von CO₂-Zertifikaten oder Baumpflanzungen
- selbst gestaltete Öko-Logos oder Siegel
- „umweltfreundliches Ferienhaus“, wenn sich das nur auf eine einzelne Maßnahme stützt
So formulieren Sie Umweltaussagen sicherer
Benennen Sie konkret, was Sie tun: „Die Ferienwohnung wird mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt“ oder „Das Haus wird über eine Wärmepumpe beheizt“. Jede Angabe muss zutreffen und sich belegen lassen, etwa mit Stromvertrag oder Rechnung.
Sie dürfen weiterhin darüber informieren, dass Sie Klimaschutzprojekte unterstützen. Dabei darf nicht der Eindruck entstehen, Ihre Unterkunft habe dadurch eine neutrale oder verringerte Klimawirkung.
Fragen Sie vor der Nutzung eines Siegels beim Anbieter schriftlich nach, ob es auf einem Zertifizierungssystem mit unabhängiger Prüfung beruht. Anregungen für konkrete Maßnahmen finden Sie in unserem Beitrag Nachhaltige Ferienwohnung – Wege, um grüner zu werden.
Praktischer Tipp: Checkliste zum Greenwashing-Verbot
Gehen Sie alle Kanäle durch: Inserate, eigene Website, Google-Unternehmensprofil, Social Media und Gästemappe. Suchen Sie gezielt nach Wörtern wie „nachhaltig“, „öko“, „grün“, „umweltfreundlich“, „klimaneutral“ und „CO₂“. Ersetzen Sie jede Fundstelle durch eine konkrete, belegbare Angabe oder streichen Sie sie. Orientierung bietet der Handlungsleitfaden Nachhaltigkeitskommunikation der Deutschen Zentrale für Tourismus, der einen eigenen Abschnitt zur Beherbergung enthält. In Zweifelsfällen sollten Sie rechtlichen Rat einholen.
Fazit zum Greenwashing-Verbot
Das Greenwashing-Verbot verbietet nicht, mit Umweltmaßnahmen zu werben. Es verlangt, dass Sie konkret, zutreffend und belegbar formulieren. Für Gastgeber mit echten Maßnahmen ist das eine Chance: „Heizung über Wärmepumpe“ sagt umweltbewussten Gästen mehr als ein pauschales „nachhaltig“. Wenn Sie Ihre Texte jetzt überarbeiten, verringern Sie das Abmahnrisiko und schaffen Vertrauen.
Häufige Fragen
Seit wann gilt das Greenwashing-Verbot in Deutschland?
Die neuen Regeln zu Umweltaussagen gelten seit dem 27. September 2026. Sie setzen die EU-Richtlinie 2024/825 im UWG um.
Darf ich meine Ferienwohnung noch als nachhaltig bewerben?
Ein pauschales „nachhaltig“ ist ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung unzulässig. Erlaubt sind konkrete, zutreffende und belegbare Angaben, etwa zur Heizung oder Stromversorgung.
Ist „klimaneutral“ in Ferienhaus-Inseraten noch erlaubt?
Nicht, wenn die Aussage auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruht, etwa auf dem Kauf von CO₂-Zertifikaten. Über die Unterstützung von Klimaschutzprojekten dürfen Sie weiterhin sachlich informieren. Dabei darf aber nicht der Eindruck einer neutralen Klimawirkung Ihrer Unterkunft entstehen.
Welche Nachhaltigkeitssiegel darf ich noch verwenden?
Zulässig sind Siegel, die auf einem Zertifizierungssystem mit unabhängiger Prüfung beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurden. Ein Beispiel ist das EU-Ecolabel. Selbst gestaltete Siegel ohne externe Prüfung sind unzulässig.
Was droht bei Verstößen gegen das Greenwashing-Verbot?
Verstöße können von Mitbewerbern sowie von berechtigten Verbänden und Kammern abgemahnt werden. In der Regel wird dann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangt, zudem können Abmahnkosten anfallen.